Unternehmensgrundsätze
- Die im 149. Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG – BGBl. 149/1999) vorgesehene Sportförderung wird durch die Bundessport- und Freizeitzentren verwirklicht.
- Bei jenen Aktivitäten der BSPEG, die nicht der Sportförderung unterliegen, sind betriebswirtschaftliche Kriterien anzuwenden, um die Zuschüsse des Staates zu minimieren.
- Als dienstleistungs-, service- und kundenorientiertes Unternehmen haben die Sportlerin und der Sportler im Mittelpunkt zu stehen.
- Investitionen im Unterkunfts-, Verpflegungs- und Sportanlagenbereich haben der Qualitätssicherung zu dienen.
- Investitionsentscheidungen sind nach dem Gesichtspunkt des sportlichen Nutzens aber auch nach dem Gesichtspunkt der Ergebnisverbesserung zu treffen.
- Der Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren sozialer Sicherheit, deren fachlicher Aus- und Fortbildung, deren Motivation und persönlicher Entwicklung werden besonderes Augenmerk geschenkt.
- Die BSPEG wird sich am Markt fair verhalten und ist zur Kooperation mit Partnern bereit.
- Die Bundessporteinrichtungen sollen im Interesse des österreichischen Sports erhalten bleiben.
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